Indikationszulassung
Nach dem Pflanzenschutzgesetz gilt in Deutschland seit dem 01.07.2001 uneingeschränkt die Indikationszulassung, d.h. Pflanzenschutzmittel werden nur für ganz bestimmte Anwendungsgebiete (Indikationen) zugelassen, die der Hersteller beantragt und mit Daten belegt. Wenn ein Mittel zugelassen ist, darf es nur in den in der Gebrauchsanleitung angegebenen Anwendungsgebieten und nur zu den entsprechenden Anwendungsbestimmungen eingesetzt werden. Anwendungen außerhalb der in der Gebrauchsanleitung genannten Gebiete sind verboten. Verstöße sind bußgeldbewehrt.